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LPachtVG · Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen

LPachtVG ст. 6Zuständigkeit

ДействуетОфициальный текст

Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.