LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB ст. 24Gewähr für bestimmte Anforderungen
Abschnitt 3 Verkehr mit Futtermitteln
Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt.