KVBG · Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung
KVBG ст. 67Übergangsbestimmung
Teil 10 Sonstige Bestimmungen
Für Anlagen, deren Umrüstung ein Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung vor dem 25. Februar 2025 nach § 26 Absatz 4 verlangt hat, sind § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 14 Absatz 3 Satz 1 und § 26 Absatz 4 in der bis zum Ablauf des 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden.