KVBG · Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung
KVBG ст. 63Gebühren und Auslagen
Teil 10 Sonstige Bestimmungen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben. § 61 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.