KSKSaV · Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
KSKSaV ст. 5Vorsitz
Erster Abschnitt Beirat
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden; diese müssen verschiedenen Kreisen (§ 2 Abs. 1) angehören. Nach jeweils einem Jahr wechseln sich die Gewählten im Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz ab.