KSKSaV · Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
KSKSaV ст. 4Amtsdauer
Erster Abschnitt Beirat
Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger zu berufen.