KonsG · Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse
KonsG ст. 27Begriffsbestimmung
6. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Der Begriff "Deutscher" bestimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
KonsG · Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse
6. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Der Begriff "Deutscher" bestimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.