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KondAusbV 2003 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin

KondAusbV 2003 ст. 2Ausbildungsdauer

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.