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KondAusbV 2003 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin

KondAusbV 2003 Art. 2Ausbildungsdauer

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.