KHG ст. 35Finanzierung
Unterabschnitt 2 Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
Die Aufwendungen des Beliehenen werden durch den DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ausgeglichen.
Unterabschnitt 2 Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
Die Aufwendungen des Beliehenen werden durch den DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ausgeglichen.