KGSG · Gesetz zum Schutz von Kulturgut
KGSG ст. 56Beginn der Verjährung
Abschnitt 1 Rückgabeanspruch
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat von dem Ort der Belegenheit des Kulturgutes und von der Identität des Rückgabeschuldners Kenntnis erlangt.