KGSG · Gesetz zum Schutz von Kulturgut
KGSG ст. 46Auskunftspflicht
Kapitel 4 Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut
(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen 1.
die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder
2.
Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein Kulturgut gewonnenen Informationen zu erteilen.
Die nach Satz 1 vorzulegenden Aufzeichnungen und zu erteilenden Auskünfte beschränken sich auf die Informationen, die für die zuständigen Behörden zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.