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KGSG · Gesetz zum Schutz von Kulturgut

KGSG ст. 46Auskunftspflicht

Kapitel 4 Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut

ДействуетОфициальный текст

(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen 1.

die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder

2.

Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein Kulturgut gewonnenen Informationen zu erteilen.

Die nach Satz 1 vorzulegenden Aufzeichnungen und zu erteilenden Auskünfte beschränken sich auf die Informationen, die für die zuständigen Behörden zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.