KGSG · Gesetz zum Schutz von Kulturgut
KGSG ст. 20Kulturgutverkehrsfreiheit
Abschnitt 1 Grundsatz
Kulturgut kann ein- oder ausgeführt sowie in Verkehr gebracht werden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften, insbesondere unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, Verbote oder Beschränkungen vorsehen.