KerAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin
KerAusbV ст. 3Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in 1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,
2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3 und
3.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6.