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KDV 2026 · Verordnung zur Krisendestillation von Wein im Wirtschaftsjahr 2026/2027

KDV 2026 ст. 8Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten

ДействуетОфициальный текст

(1) Zum Zweck der Überwachung hat ein Begünstigter den Bediensteten der zuständigen Stelle, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder 1.

das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,

2.

auf Verlangen die in Betracht kommenden Register, Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,

3.

Auskunft zu erteilen und

4.

die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Bei automatisiert oder elektronisch geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Begünstigten verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen oder die Prüfungsorgane der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder dies verlangen.

(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Begünstigte die für die Gewährung der Unterstützung relevanten Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach Gewährung der Unterstützung aufzubewahren.

(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an eine andere Person oder Personengesellschaft übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger.