KDV 2026 · Verordnung zur Krisendestillation von Wein im Wirtschaftsjahr 2026/2027
KDV 2026 ст. 7Datenschutz
Die zuständigen Stellen dürfen personen- und betriebsbezogene Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten und übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 erforderlich ist.