KCanG · Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis
KCanG ст. 9Anforderungen an den privaten Eigenanbau
Kapitel 3 Privater Eigenanbau durch Erwachsene
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt.
(2) Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.