KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB ст. 277Übertragung von Anteilen oder Aktien
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in Textform mit den Anlegern zu vereinbaren oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF sicherzustellen, dass die Anteile oder Aktien nur an professionelle und semiprofessionelle Anleger übertragen werden dürfen.