KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB ст. 245Treuhandverhältnis
Unterabschnitt 5 Immobilien-Sondervermögen
Abweichend von § 92 Absatz 1 können Vermögensgegenstände, die zum Immobilien-Sondervermögen gehören, nur im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stehen.