KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB ст. 199Kreditaufnahme
Abschnitt 2 Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 10 Prozent des Wertes des inländischen OGAW und nur aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist.