KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB ст. 155Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
Eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber den Anlegern ist durch die Geschäftsführung eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.