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KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB ст. 130Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel

Unterabschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften

ДействуетОфициальный текст

Eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber den Anlegern ist durch die Geschäftsführung eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.