JVKostG · Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
JVKostG ст. 19Mehrere Kostenschuldner
Abschnitt 4 Kostenhaftung
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
JVKostG · Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Abschnitt 4 Kostenhaftung
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.