JVKostG · Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
JVKostG ст. 16aBehördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
Abschnitt 4 Kostenhaftung
Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.
JVKostG · Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Abschnitt 4 Kostenhaftung
Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.