Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

JVKostG · Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

JVKostG ст. 10Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung

Abschnitt 3 Kostenerhebung

ДействуетОфициальный текст

Die Justizbehörde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.