JVKostG · Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
JVKostG ст. 10Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung
Abschnitt 3 Kostenerhebung
Die Justizbehörde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.