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JFAngAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten

JFAngAusbV ст. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

ДействуетОфициальный текст

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Justizfachangestellten und der Justizfachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.