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JüdMilSeelsVtr · Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge

JüdMilSeelsVtr ст. 16

Abschnitt V Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen werden auf Vorschlag des Militärbundesrabbiners und mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung zunächst für die Dauer von drei Monaten probeweise in den Militärseelsorgedienst eingestellt. Die Erprobungszeit kann mit Zustimmung des Zentralrats der Juden in Deutschland um bis zu weitere drei Monate verlängert werden.

(2) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen sind während der Erprobungszeit als Tarifbeschäftigte tätig.