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IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG ст. 99Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung

Dreizehnter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen

ДействуетОфициальный текст

Zulässige Ersuchen der Republik Island und des Königreichs Norwegen um Auslieferung oder Durchlieferung eines Ausländers können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil oder in den übrigen anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehen ist.