IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG ст. 96Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
Abschnitt 4 Besondere Formen der Rechtshilfe
Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu begründen.