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IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG ст. 90xErneuerte und geänderte Maßnahmen

Abschnitt 5 Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft

ДействуетОфициальный текст

Die Vorschriften der §§ 90o bis 90w gelten auch für die Übernahme und Überwachung erneuerter oder geänderter Maßnahmen mit der Maßgabe, dass bei solchen Entscheidungen keine erneute Prüfung gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, Absatz 3 sowie den §§ 90r und 77 Absatz 2 stattfindet. Bei Entscheidungen über erneuerte Maßnahmen findet zusätzlich keine erneute Prüfung gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 statt.