IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG ст. 83dEntlassung des Verfolgten
Abschnitt 2 Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Absatz 4 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde.