IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG ст. 77cAnwendungsbereich
Abschnitt 2 Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf personenbezogene Daten anzuwenden, die im Rechtshilfeverkehr übermittelt oder empfangen werden.