IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG ст. 76Gegenseitigkeitszusicherung
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
Im Zusammenhang mit deutschen Rechtshilfeersuchen kann einem ausländischen Staat zugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu erledigen, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.