IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG ст. 71aVereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Sechster Teil Ausgehende Ersuchen
Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.