IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG ст. 60Leistung der Rechtshilfe
Fünfter Teil Sonstige Rechtshilfe
Hält die für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für gegeben, so ist die für die Leistung der Rechtshilfe zuständige Behörde hieran gebunden. § 61 bleibt unberührt.