IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG ст. 5Gegenseitigkeit
Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland
Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.