IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG ст. 32Entscheidung über die Zulässigkeit
Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland
Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 40) bekanntgemacht. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.