Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG ст. 32Entscheidung über die Zulässigkeit

Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland

ДействуетОфициальный текст

Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 40) bekanntgemacht. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.