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IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG ст. 29Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung

Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland

ДействуетОфициальный текст

(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.