IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG ст. 103Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
Vierzehnter Teil Schlussvorschriften
Abschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen sind.