IRegG · Gesetz zum Implantateregister Deutschland
IRegG ст. 28Allgemeine Auskünfte
Abschnitt 11 Zugang zu den Registerdaten
(1) Die Geschäftsstelle kann allgemeine Auskünfte zur Arbeitsweise des Registers und zu dessen Datenbestand sowie allgemeine Auskünfte über den Datenbestand der Produktdatenbank zur Verfügung stellen.
(2) Die allgemeinen Auskünfte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.