IRegG · Gesetz zum Implantateregister Deutschland
IRegG ст. 27Grundsätze des Zugangs zu Registerdaten
Abschnitt 11 Zugang zu den Registerdaten
Öffentliche und nicht öffentliche Stellen haben nur Zugang zu den gespeicherten Daten des Implantateregisters, soweit dieses Gesetz es vorsieht.