InSiFPrV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Informationssicherheit oder Geprüfte Berufsspezialistin für Informationssicherheit InSiFPrV ст. 3Inhalt der Prüfung ДействуетОфициальный текст Die Prüfung findet im Prüfungsbereich „Informationssicherheit gewährleisten“ nach § 4 statt. ← Предыдущая · ст. 2 Содержание ст. 4 · Следующая →