InSiFPrV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Informationssicherheit oder Geprüfte Berufsspezialistin für Informationssicherheit InSiFPrV Art. 3Inhalt der Prüfung In KraftAmtlicher Text Die Prüfung findet im Prüfungsbereich „Informationssicherheit gewährleisten“ nach § 4 statt. ← Vorherige · Art. 2 Inhalt Art. 4 · Nächste →