IfSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
IfSG ст. 76Einziehung
14. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 75 Abs. 1 oder 3 bezieht, können eingezogen werden.
IfSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
14. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 75 Abs. 1 oder 3 bezieht, können eingezogen werden.