IfSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
IfSG ст. 54bVollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt
10. Abschnitt Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden
Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 15a, 37 bis 39 und 41 betroffen sind.