IfSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
IfSG ст. 46Tätigkeit unter Aufsicht
9. Abschnitt Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Der Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45 keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.