IFCAbkG · Gesetz betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation IFCAbkG ст. 6 ДействуетОфициальный текст Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. ← Предыдущая · ст. 5 Содержание ст. 7 · Следующая →