HStruktG · Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur
HStruktG ст. 6
Art 10
Für die in Artikel 9 § 2 bestimmten Berufssoldaten gilt § 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
HStruktG · Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur
Art 10
Für die in Artikel 9 § 2 bestimmten Berufssoldaten gilt § 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.