HStruktG · Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur
HStruktG ст. 4
Art 10
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleiben der Ruhegehaltssatz und das den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende Grundgehalt unberührt.