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HochbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen

HochbauBAusbV ст. 74Übergangsregelung für Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterinnen

Abschnitt 7 Schlussvorschriften

ДействуетОфициальный текст

Bei erfolgreich abgelegter Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Hochbaufacharbeiter oder zur Hochbaufacharbeiterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 bei Fortsetzung der Berufsausbildung 1.

zum Maurer oder zur Maurerin,

2.

zum Beton- und Stahlbetonbauer oder zur Beton- und Stahlbetonbauerin,

3.

zum Feuerungs- und Schornsteinbauer oder zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin oder

4.

zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik oder zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik

nach § 10 Absatz 8 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft deren Regelungen anzuwenden.